AsJ Baden-Württemberg

 

Mehr Steuergerechtigkeit bei der Erbschaftssteuer

Veröffentlicht in Bundespolitik

Der Bundestag hat am 24. Juni 2016 die Anpassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Gesetz musste jedoch nachverhandelt werden, weil der Bundesrat am 8. Juli 2016 die Reform der Erbschaftsteuer vorläufig gestoppt und den Vermittlungsausschuss angerufen hat, weil CSU und CDU in allerletzer Sekunde noch steuerliche Sonderbehandlungen erzwungen haben, die das Gesetz erneut an die Grenze der Verfassungswidrigkeit schieben.

Die dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses entsprechende Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer ist unzureichend, weil die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur halbherzig umgesetzt wurden. Die Privilegierung von Betriebsvermögen ist nach wie vor nur schwerlich mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz vereinbar. Die Mandatsträger der SPD werden deshalb aufgefordert, sich auch weiterhin für die Beseitugung der Privilegierungen für Erben großer Unternehmen und für ein verfassungskonformes Erbschaftsteuerrecht einzusetzen.

Die Beachtung des Gleichheitssatzes ist dabei freilich nicht der einzige Aspekt von sozialer Gerechtigkeit. Soziale Gerechtigkeit verlangt gleichrangig auch die Beachtung des Sozialstaatsprinzips: Chancengleichheit und soziale Teilhabegerechtigkeit. Auch wenn diese Ziele nicht in einem Schritt erreichbar sind, muss ein verfassungskonformes Erbschaftsteuerrecht folgenden Anforderungen genügen:

• Die Erbschaftsteuer muss auch der Herstellung sozialer Chancengleichheit dienen.
• Mit der Erbschaftsteuer muss der Staat zielgerichtet auf gleiche Lebenschancen hinwirken.
• Reichtum darf sich nicht in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumulieren und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwachsen.
• Die Konzentration des Vermögens der Superreichen darf nicht weiter steigen.
• Abgesehen von Freibeträgen für kleine und mittlere Erbschaften, ist die Verschonung von Steu-ern nur mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen, dem Gemeinwohl und der Verwirklichung des Sozial-staates zu rechtfertigen.