AsJ Baden-Württemberg

 

ASJ fordert Änderung des Landesrichtergesetzes (LRiG-ÄndG)

Veröffentlicht in Pressemitteilungen

Mitbestimmungsrechte in der Justiz müssen gestärkt werden

Die Arbeitsgemeinschaft der Juristinnen und Juristen (ASJ) Baden-Württemberg begrüßt es sehr, dass das Justizministerium Baden-Württemberg eine Gesetzesinitiative ergriffen hat mit dem Ziel, die Mitbestimmungsrechte in der Justiz und damit die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. „Mit der Veröffentlichung des Diskussionsentwurfs und dem Aufruf zur Beteiligung am Diskussionsprozess wird der neue Politikstil des „Hörens und Gehörtwerdens“ in vorbildlicher Weise umgesetzt“, so der ASJ-Landesvorsitzende Michael Wirlitsch.

Die ASJ fordert seit langem mit Unterstützung der Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte, dass die Abordnung eines Richters oder Staatsanwalts für den Zeitraum von mehr als 3 Monaten generell mitbestimmungspflichtig ist. Im vorliegenden Diskussionsentwurf erstrecken sich die Beteiligungsrechte der Präsidialräte bzw. des Hauptstaatsanwaltsrats lediglich auf Abordnungen an die Landesobergerichte bzw. an die Generalstaatsanwaltschaft, nicht aber auf Abordnungen an Bundesgerichte oder Ministerien.

„Wir setzen uns dafür ein, dass die Mitbestimmung über die sog. Erprobungsabordnung hinaus auf alle Abordnungen eines Richters oder Staatsanwalts für länger als 3 Monate erstreckt wird. Für die Erprobungsabordnung allein wäre eine Mitbestimmung entbehrlich, wenn diese für jeden daran Interessierten nach dem Anciennitätsprinzip erfolgte“, betont ASJ-Vorstandsmitglied Dr. Hartmut Schnelle. Die ASJ schlägt daher vor, im Landesrichtergesetz festzulegen, dass Amtsvorstände (Direktoren, Präsidenten eines Gerichts oder Leiter der Staatsanwaltschaften) mindestens die Hälfte ihrer Dienstzeit im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst verbracht haben müssen.

Darüberhinaus sprechen sich die SPD-Juristen im Zuge der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes für die Einrichtung einer Stufenvertreung aus. Dadurch würden die Mitwirkungsrechte der Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten erweitert und gestärkt.