Die gut besuchte virtuelle Sitzung des Landesvorstands war mehreren hochaktuellen Themen gewidmet, für die wir zwei ausgewiesene Experten gewonnen hatten:
Die Diskussion über ein AfD-Parteiverbotsverfahren beschränkte sich bisher auf die Fragen, ob die vorliegenden Beweise für ein Parteiverbot ausreichten und ob ein Parteiverbotsverfahren politisch angestrebt werden solle. Armin Nack, ehemals Vorsitzender des 1. Strafsenats des BGH, machte uns im ersten Teil der Sitzung auf einen weiteren, bisher vernachlässigten Aspekt aufmerksam: Wie läuft ein Parteiverbotsverfahren vor dem BVerfG prozessual ab?
Näheres zum AfD-Verbotsverfahren findet ihr hier.
Armin zeigte auf, dass sich das BVerfG in einem Parteiverbotsverfahren in der – ungewohnten – Rolle des Tatrichters befinde. Es müsse Beweise erheben und diese im Einzelnen würdigen. Diese Aufgabe sei angesichts des zu erwartenden Umfangs des Materials nicht einfach. Im NPD-Parteiverbotsverfahren, das drei Jahre in Anspruch genommen, habe das BVerfG aber bereits gezeigt, dass es einem so anspruchsvollen Prozess gewachsen sei. Das Fazit von Armin war deshalb: Das Verfahren ist sehr aufwändig, aber zu bewältigen.
Armin machte außerdem auf einen weiteren, weitgehend unbekannten Aspekt eines Parteiverbotsverfahrens aufmerksam: Ein etwaiges Parteiverbot der AfD führe – etwas vereinfacht ausgedrückt – zu einem Mandatsverlust der AfD-Mandatsträger im Bundestag, in den Landtagen und den Kreis- und Gemeinderäten. Diese Rechtsfolge habe ganz erhebliche Auswirkungen auf die Mehrheitsverhältnisse in den verschiedenen Vertretungen, vor allem in den neuen Bundesländern. Es könnten sich völlig neue politische Konstellationen ergeben.
Im zweiten Teil der Sitzung konnten wir mit Kai Ambos; Professor für Strafrecht und Völkerrecht an der Universität Göttingen, über aktuelle völkerrechtliche Themen diskutieren. Kai Ambos vertrat die Auffassung, dass die Bundesregierung an den Haftbefehl des IStG zu Lasten des israelischen Ministerpräsidenten Netanjahu gebunden sei. Der Einwand der Immunität gehe fehl. Was den Angriff von Israel auf den Iran angehe, so könne sich der Staat Israel nicht auf das in der UN-Satzung vorgesehene Selbstverteidigungsrecht berufen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom sog. Gewaltverbot lägen nach der überwiegenden Einschätzung der Völkerrechtler nicht vor.
Zur Errichtung eines Sondertribunals zur Verfolgung der anlässlich des russischen Angriffskrieges in der Ukraine begangenen Verbrechen meinte Kai Ambos, er sei skeptisch, ob die Staatengemeinschaft ein solches Vorhaben mittrage. Eine ganze Reihe von Staaten halte dem Westen vor, dass die im Gaza-Streifen begangenen Verbrechen ungesühnt blieben.
Abschließend nach der Bedeutung des Völkerrechts in der heutigen Zeit befragt, äußerte Kai Ambos, dass man trotz der Missachtung des Völkerrechts durch führende Repräsentanten der Staaten nicht aufhören dürfe, die Bedeutung des Völkerrechts für die Staatengemeinschaft zu betonen.
Für die nächste Sitzung am 17. September 2025 wollen wir versuchen, erneut einen Experten aus der Politik oder der Wissenschaft als Gesprächspartner zu gewinnen. Malte, Herbert und Eberhard werden sich hierzu abstimmen.