AsJ Baden-Württemberg

 

Muss Benjamin Netanjahu verhaftet werden, wenn er Deutschland besucht?

Veröffentlicht in Aktuelles

Diese Frage und weitere aktuelle völkerrechtliche Probleme hat die ASJ am 25. Juni 2025 in einer Online-Veranstaltung mit dem Experten für Völkerstrafrecht, dem Göttinger Professor und Richter an den Kosovo Specialist Chambers (Den Haag) Kai Ambos, diskutiert.

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH/ICC) hat am 21.11.2024 Haftbefehl gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den Verteidigungsminister Galant u.a. wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen erlassen. Gleichwohl hat Bundeskanzler Merz den Wunsch geäußert, Netanjahu einen offiziellen Besuch in Deutschland zu ermöglichen und ein Verhaftungsrisiko als „absolut absurd“ bezeichnet. Und auch politisch Verantwortliche der SPD (Olaf Scholz) und der Grünen (Annalena Baerbock, die bekanntlich aus dem Völkerrecht kommt) haben eine Vollstreckung des Haftbefehls ausgeschlossen. Herr Ambos erläuterte in diesem Zusammenhang die Rechtsgrundlagen, nämlich Art. 59 GG, das Römische Statut des IStGH/ICC und das deutsche Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem IStGH/ICC, das die Überstellung, um die der IStGH/ICC mit dem Haftbefehl ersucht hat, im Detail regelt.

 

Danach falle die Umsetzung des Haftbefehls in die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft, die für den Einreiseort zuständig sei und nicht in die Zuständigkeit des Genneralbundesanwalts. Würde Netanjahu also über den Flughafen Frankfurt einreisen, wäre es die Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, tätig zu werden. Möglich sei dann in Deutschland lediglich eine „formale“ Prüfung“, also etwa die Frage, ob die eingereiste Person mit der im Haftbefehl gesuchten identisch sei, oder ob ein Überstellungsersuchen des IStGH vorliege. Eine „Substanzprüfung“ sei nicht zulässig. Nur der IStGH selbst könne darüber entscheiden, ob der Haftbefehl aufgehoben werde, oder ob es ggf. Nichtvollstreckungsvorbehalte gebe. Solange der Haftbefehl in der Welt sei, müsse er von Rechts wegen vollstreckt werden.

 

Herr Ambos ging in diesem Zusammenhang auch auf die Frage ein, welche rechtlichen Möglichkeiten auf der politisch verantwortlichen Ebene in Betracht gezogen werden könnten, um von einer Vollstreckung des Haftbefehls des IStGH abzusehen. Denkbar wäre, dass der zuständige Landesjustizminister der ihm nachgeordneten Generalstaatsanwaltschaft mit einer Weisung untersagt, den Haftbefehl gegen Netanjahu zu vollstrecken. Auf die Idee einer solchen Weisung könnte auch der Bundesinnenminister kommen, um die Bundespolizei an dem Flughafen, über den Netanjahu einreise, an einer Vollstreckung des Haftbefehls zu hindern. Herr Ambos sah in einer solchen Weisung den einzigen Weg, die Möglichkeit einer Verhaftung Netanjahus im Falle eines vom Bundeskanzler erwünschten Staatsbesuchs in Deutschland auszuräumen. Er ließ freilich keinen Zweifel daran, dass das nach seiner Überzeugung in beiden Fällen rechtswidrig wäre. Herr Ambos erinnerte daran, dass Bundesinnenminister Dobrindt insoweit mit schlechtem Beispiel vorangegangen sei, als er mit einer Weisung an die Bundespolizei aktuelle Kontrollen an deutschen Binnengrenzen veranlasst habe, obwohl diese Weisung nach überwiegender Auffassung juristischer Fachkreise und auch des Verwaltungsgerichts Berlin rechtswidrig sei.

 

Auf die Frage, ob sich Netanjahu auf Immunität berufen könne, erläuterte Herr Ambos zunächst die völkerrechtliche Regel, dass Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister (sog. Trias oder Troika) durch den Grundsatz persönlicher (vom betreffenden Staat abgeleiteter) Immunität vor Strafverfolgung in anderen Staaten geschützt seien. Er wies darauf hin, dass selbst im deutsch-deutschen Verhältnis nach Anerkennung der DDR Erich Honecker als „head of state“ hier nicht festgenommen werden durfte. Etwas anderes gelte aber für das Römische Statut des IStGH/ICC. Hier sei dieser Schutz durchbrochen. Eine Berufung auf Immunität sei im Falle des Vorwurfs schwerer Verbrechen ausgeschlossen. Israel sei zwar kein Vertragsstaat des Römischen Statuts. Hier sei aber maßgeblich, dass es um die Vollstreckung eines Haftbefehls des IStGH/ICC gehe, und der habe entschieden, dass sich auch „heads of state“ aus Staaten, die das Römische Statut nicht unterzeichnet hätten, nicht auf Immunität berufen könnten. Etwas anderes gelte nur, wenn der IStGH/ICC seine Rechtsprechung ändere. Israel schöpfe alle rechtlichen Möglichkeiten aus, um den Haftbefehl aus der Welt, und der Immunität Geltung zu verschaffen – bisher ohne Erfolg.

 

Besondere Aktualität hatte in der Veranstaltung mit Herrn Ambos die rechtliche Bewertung des in den frühen Morgenstunden des 13. Juni 2025 begonnenen Angriffs Israels auf den Iran („12 Tage Konflikt“; „Operation Rising Lion“). Herr Ambos erklärte, dass er selbst, aber auch die überwiegende Zahl der Völkerrechtler diese Gewaltanwendung für rechtswidrig hielten. Er verwies auf ein Streitgespräch, das er mit dem Bonner Völkerrechtler Matthias Herdegen geführt habe, der anderer Meinung sei. Das Streitgespräch werde einen Tag nach dieser Veranstaltung in der „Zeit“ erscheinen (26.06.2025, Nr. 27). Maßgeblich sei die in der UN-Charta (Art. 2 Abs. 4) geregelte Fundamentalnorm, das grundsätzliche Gewaltverbot. Es handele sich um zwingendes Völkerrecht. Geregelt seien zwei Ausnahmen, und zwar zum einen die Autorisierung von Gewalt durch den UN-Sicherheitsrat, die hier nicht erfolgt sei, und zum anderen das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UN-Charta).

 

Statt der gebotenen engen Auslegung dieses Ausnahmerechtes sei der Begriff der Selbstverteidigung nach dem 11. September 2001 – jedenfalls in den westlichen Staaten – so verstanden worden, dass sie sich auch auf vorverlagerte Selbstverteidigungshandlungen im Sinne einer „Preemptive Self-Defense“ erstrecke. Wenn man das hier bejahe, müssten drei enge Voraussetzungen gegeben sein. Erstens sei eine Angriffsabsicht erforderlich. Die werde man hier wohl bejahen müssen, denn vom Obersten Führer des Iran, Ali Khamenei, sei immer wieder erklärt worden, dass Israel vernichtet werden müsse. Zweitens müsse der angreifende Staat militärisch in der Lage sein, den Angriff durchzuführen (sog. capability). Auch das werde wohl grundsätzlich zu bejahen sein, wenn man berücksichtige, dass bereits eine primitive Nuklearwaffe ausreiche, um Israel zu zerstören; allerdings sei es von der erforderlichen Urananreicherung zur Nuklearwaffe – je nach Art – noch ein gewisser Weg.

 

Bleibt die dritte Voraussetzung: Das „Last Window of Opportunity“, das zeitliche Kriterium. Maßgeblich sei, ob das jetzt der letzte Moment gewesen sei, um den erwarteten Angriff zu verhindern. Diese Frage beantworte Matthias Herdegen in dem erwähnten Streitgespräch in der ZEIT mit ja; er, Kai Ambos, dagegen mit nein. Die bereits nach dem 11. September vorverlagerte Selbstverteidigung abermals vorzuverlagern, hieße, dieses Recht zu überdehnen, das sei mit Art. 51 UN-Charta („…the inherent right of individual or collective self-defence if an armed attack occurs…“) nicht mehr vereinbar. Zu den Gründen, die Herr Ambos in diesem Zusammenhang nannte, zählt auch, dass das Ziel der vorverlagerten Selbstverteidigung sei, das Problem endgültig zu lösen. Hier sei allenfalls eine zeitliche Verzögerung erreicht worden, mehr nicht. Vor allem aber führe eine weitere Ausdehnung des Selbstverteidigungsrechts durch dessen zeitliche Vorverlagerung zu einer „slippery slope“, die mittelfristig das Gewaltverbot der Charta, einer zivilisatorischen Errungenschaft, untergrabe.

 

 

Nach den skeptischen Einschätzungen zu den bisher erörterten Problemen lag die Frage an Herrn Ambos auf der Hand, wie es denn grundsätzlich um die Zukunft des Völkerrechts bestellt sei, ob es nur derzeit punktuell an Akzeptanz verloren habe, oder ob insoweit ein Trend zu befürchten sei, dass die Akzeptanz auch in Zukunft eher abnehmen als zunehmen werde. Für Letzteres spreche nicht zuletzt, dass etwa die Trump-Administration Sanktionen gegen die IStGH/ICC-Richterinnen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhängt hätte, die am Haftbefehl gegen Netanjahu beteiligt gewesen seien (allerdings nicht gegen den französischen Richter!), dass sich die Sanktionen sogar gegen Angehörige gerichtet hätten, dass Einreiseverbote in die USA verhängt und dass Vermögenswerte eingefroren worden seien.

 

Herr Ambos ließ keinen Zweifel daran, dass er die wachsende Sorge teile, die regelbasierte Ordnung könne zukünftig nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Welt an Relevanz verlieren. Er erinnerte an einen Aufruf von mehr als 100 Völkerrechtsprofessorinnen und -professoren – also praktisch von allen in Deutschland – aus jüngster Zeit mit dem Appell „Haltet euch ans Völkerrecht“ (siehe auch Aufruf jüngerer VölkerrechtlerInnen: https://www.deutsche-juristinnen-voelkerrecht.org/). Darin wird – in seltener Einigkeit – z.B. der Umgang mit dem Haftbefehl gegen Netanjahu, aber auch der Druck auf den IStGH/ICC kritisiert. Gerade bei brisanten, rechtlich umstrittenen politischen Entscheidungen komme es sowohl dem Bundeskanzler als auch seinem Innenminister aufgrund eines instrumentellen Verständnisses offensichtlich nur auf den Erfolg an, das Recht spiele keine maßgebliche Rolle. Dass die Entscheidungen rechtswidrig sein und aufgehoben werden könnten, werde in Kauf genommen.

 

Als ein weiteres Beispiel in diesem Zusammenhang nannte Herr Ambos Israels Krieg in Gaza. Dem zivilisatorischen Fortschritt seit 1945 sei es zu verdanken, dass heute nicht mehr der Grundsatz gelte: Im Krieg schweigen die Gesetze („Silent leges inter arma“). Im humanitären Völkerrecht gebe es viele Rechte, die u.a. regeln, dass Israel als Besatzungsmacht die humanitäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen habe. Israels Verantwortung für die Lage in Gaza sei juristisch vollkommen unumstritten. Es fehle nicht an Normen, das Problem sei vielmehr, dass ihnen nicht so Rechnung getragen werde, wie es die Realität gebiete.

 

Herr Ambos nutzte die Gelegenheit dieser Veranstaltung, um die ASJ in die Pflicht zu nehmen. Für außenstehende Nicht-Parteipolitiker, wie ihn, Kai Ambos, sei die Frage von großem Interesse, wie sich die an der Regierung beteiligte Sozialdemokratie jetzt verhalte. Er könne nur hoffen, dass sich gerade auch die Mitglieder der ASJ der Aufgabe annähmen, sowohl das innerstaatliche Recht als auch das Völkerrecht hochzuhalten. Man könne leider nicht mehr tun, als immer wieder daran zu erinnern. Wir seien in Deutschland in der glücklichen Lage, dass Politiker in den Medien auf das Völkerrecht angesprochen würden und dann Farbe zu bekennen hätten. Solange das so sei, lohne es sich, für das Völkerrecht zu kämpfen. Aber er, Kai Ambos, glaube, dass wir vor schwierigen Zeiten stünden.

 

Die letzte Frage, zu der Herr Ambos um eine Einschätzung gebeten wurde, galt dem geplanten neuen Sondertribunal für das Verbrechen der russischen Aggression gegen die Ukraine, das auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen dem Europarat und der Ukraine tätig werden soll.

 

Herr Ambos wies darauf hin, dass soeben und leider mit erheblicher zeitlicher Verzögerung die dieses Sondertribunal betreffenden Dokumente veröffentlicht worden seien. In den nunmehr im Statut über das Verfahren dieses Gerichts und das anwendbare Recht getroffenen Regelungen sehe sich er, Kai Ambos, in seinen Bedenken gegen die Einrichtung eines solchen Sondertribunals bestätigt, die nicht nur er, sondern auch andere Kritiker schon vor der Veröffentlichung der Dokumente gegen dieses Vorhaben geäußert hätten.

 

Zu den Kritikpunkten zähle, dass im Statut ein Transfermodell geregelt worden sei. Die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft ermittle in ca. 200 Fällen wegen eines Angriffskrieges Russlands, und aus diesem Fall-Pool würden Überweisungen an den zukünftigen Chefankläger des neuen Sondertribunals erfolgen, wenn es denn (jemals) arbeitsfähig sei. Der Chefankläger des Sondertribunals könne also keine eigene Auswahl treffen, sondern lediglich in den weitergeleiteten Fällen ermitteln und entscheiden, ob er Anklage erhebe. Ein weiterer Kritikpunkt sei, dass in dem Verfahren vor dem Sondertribunal – anders als in dem vor dem IStGH/ICC – die russischen „heads of state“, also Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister durch Immunität vor Strafverfolgung geschützt seien. Also insbesondere über Präsident Wladimir Putin könne, solange er im Amt sei, das Sondertribunal deshalb gar nicht zu Gericht sitzen. Gegen ihn könne allenfalls Anklage erhoben werden.

 

Ein großes Problem des Sondertribunals sei, dass es sich letztlich nur um ein europäisches Gericht handele, das von einigen nicht-europäischen Staaten unterstützt werde. Insbesondere der amtierende Präsident der USA habe schon zu Beginn des Jahres entschieden, sich aus der Unterstützergruppe zurückzuziehen. Auch im Europarat sei die Zustimmung Ungarns und der Türkei fraglich. Es blieben nicht mehr als ca. 40 Staaten, die das Sondertribunal unterstützen würden. Seine Einrichtung habe also derzeit über Europa hinaus wenig Rückhalt. Die Ukraine delegiere aufgrund eines bilateralen Vertrages punktuell seine Jurisdiktion auf das neue Gericht. Es handele sich nicht um ein universelles, also kein „truly international tribunal“. Das alles führe zu einer nicht unerhebliche Legitimationsschwäche.

 

Ein weiteres großes Problem sei schließlich, ob sich genügend Personal bereitfinde, an diesem Sondertribunal mitzuwirken, weil das mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden sei. Herr Ambos rief die Erfahrungen des polnischen Richters und ehemaligen Präsidenten des IStGH/ICC, Piotr Hofmański, in Erinnerung, der seinerzeit in einer Videobotschaft den Haftbefehl gegen Netanjahu verkündet habe. Hofmański habe aus Sicherheitsgründen nicht nach Polen zurückkehren können, lebe jetzt in Spanien und werde immer von Bodyguards begleitet. Die Arbeit gerade am neuen Sondertribunal wäre nicht nur für das Personal, sondern auch für die Familienangehörigen noch gefährlicher als am IStGH/ICC, weil man es dort ausschließlich mit dem russischen Regime zu tun habe, also einem Staat, der bekanntlich nicht zimperlich mit seinen Gegnern, wozu ja auch potentiell die Mitarbeiter des Tribunals gezählt würden, umgehe. Es handele sich im Hinblick auf die Sicherheit um den extremsten Fall internationaler Strafjustiz.

 

 

Professor Kai Ambos ist Lehrstuhlinhaber für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Universität Göttingen. Seit 2017 ist er Richter am Kosovo-Sondertribunal in Den Haag.

Zum Haftbefehl gegen Netanjahu: vgl. auch Verfassungsblog vom 25.02.2025: Rechtsbruch mit Ansage: https://verfassungsblog.de/rechtsbruch-netanjahu-merz-festnahme-haftbefehl-rechtswidrig/

 

und hinter einer Paywall, FAZ Einspruch Exklusiv von Stephan Klenner, Reinhard Müller vom 20.03.2025, 16:29: „77 Völkerrechtler: Haftbefehl gegen Netanjahu beachten“ https://www.faz.net/einspruch/77-voelkerrechtler-haftbefehl-gegen-netanjahu-beachten-110369590.html

 

Zum Konflikt zwischen Israel und Iran:

siehe auch Franziska Kring, LTO vom 14.06.2025: Israel-Iran-Konflikt: Was sagt das Völkerrecht? https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/angriff-israel-iran-atomprogramm-zulaessigkeit-selbstverteidigung-voelkerrecht

Deutschlandfunk: Erlaubt das Völkerrecht einen Präventivkrieg? Hat Israel das Völkerrecht gebrochen, als es die Präventivschläge gegen den Iran ausgeführt hat? Darüber diskutieren die Völkerrechtler Wolff Heintschel von Heinegg und Kai Ambos. Köhler, Michael, 12. Juli 2025, 17:05 Uhr https://www.deutschlandfunk.de/erlaubt-das-voelkerrecht-einen-praeventivkrieg-w-von-heinegg-vs-k-ambos-100.html

und hinter einer Paywall: Spiegel+ ein Interview von Serafin Reiber vom 14.06.2025, 12.15 Uhr: »Dieser Angriff war klar völkerrechtswidrig« Ist Israels Vorgehen in Iran ein Fall präventiver Selbstverteidigung? Der deutsche Rechtsprofessor Kai Ambos spricht über die aus seiner Sicht fragwürdige Rechtfertigung und warnt vor den globalen Folgen. https://www.spiegel.de/ausland/israel-und-iran-dieser-angriff-war-klar-voelkerrechtswidrig-sagt-rechtsprofessor-kai-ambos-a-31b7047b-1be4-413b-af0d-152688941c61

 

Weitere aktuelle Veröffentlichungen:

 

mit Stefanie Bock, Deutsche Richterzeitung, 103. Jahrgang, Juli/August 2025, S. 288ff., Genozid in Gaza? In den zurückliegenden Wochen wird verstärkt diskutiert, ob Israel in Gaza einen Genozid begeht. Die hierfür notwendige Zerstörungsabsicht ist nur schwer nachzuweisen und darf nicht vorschnell bejaht werden.

 

Verfassungsblog vom 23. Juli 2025 Respect for International Law in Gaza. The perspective of Israeli Scholars. https://verfassungsblog.de/international-law-in-gaza/