Die Grenzschließungen des Innenministers Dobrindt sind rechtswidrig und verstoßen sowohl gegen Unionsrecht als auch nationales Recht. Derartige Weisungen untergraben das Vertrauen in den Rechtsstaat und legen die Axt an die europäische Friedensidee.
Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen des Landes Baden-Württemberg verurteilt die voreilige und rechtswidrige Einführung von Grenzkontrollen durch den Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt. Aus politischen Gründen wird nationales und Unionsrecht gebrochen. Damit verstößt er gegen seine Amtspflichten und das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes (Artikel 20 Abs. 3 GG).
Mit der Einführung der stationären Grenzkontrollen werden zwei Rechtsbereiche tangiert: Das Schengen-System mit der grundsätzlichen Reisefreiheit ohne Grenzkontrollen im Schengenraum und das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung von Schutzsuchenden und der Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung des Flüchtlingsschutzes und der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates.
1. Schengen-Reiserechte
Gemäß den Regelungen des Schengener Grenzkodex (SGK) und des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) sind Grenzkontrollen an den Binnengrenzen unzulässig (Art. 22 SGK). Nationale polizeiliche Kontrollen im Grenzraum sind zulässig, sie dürfen aber nicht den Charakter von Grenzkotrollen annehmen und müssen so konzipiert sein, dass sie sich eindeutig von den systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden (Art. 23 SGK). Besteht eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat, ist diesem unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen für höchstens 30 Tage und mit insgesamt längstens für 6 Monate gestattet. Die Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen sind in Art. 26 SGK geregelt. Danach dürfen Kontrollen nur als letztes Mittel wieder eingeführt werden, wenn mit ihr der Bedrohungslage angemessen begegnet werden kann und die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Erwähnt werden Bedrohungen als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder der organisierten Kriminalität.
Eine aktuelle Bedrohungssituation und das Erfordernis eines sofortigen Handelns (Art. 28 SGK) wurde vom Bundesinnenminister nicht geltend gemacht. Er beruft sich auf die schon lange bekannte Dysfunktionalität des GEAS und die mangelhaften Kontrollen an den Außengrenzen.
Die Einführung stationärer Grenzkontrollen verstößt damit gegen Unionsrecht und ist rechtswidrig.
EuGH, Urteil v. 26.04.2022, Rs. C-368/20
BayVGH, Urteil v. 18.03.2025, Az. 10 BV 23.700 (rechtskräftig)
EuGH, Urteil v. 21.06.2017, Az. C-9/16 (Mobile Identitätskontrollen im Grenzgebiet unzulässig, wenn sie faktisch die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben)
2. Zurückweisungen an der Grenze
Gemäß § 15 AufenthG ist ein Ausländer an der Grenze zurückzuweisen, wenn er unerlaubt einreisen will (§ 15 AufenthG). Dies ist der Fall, wenn er u. a. keinen Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG). Ein Ermessenspielraum besteht nicht.
Stellt der Ausländer ein Schutzgesuch (z.B. einen Asylantrag,) greifen die Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) ein. Das deutsche Asylgesetz enthält zwar in § 18 Abs. 2 AsylG Regeln über die Zurückweisung an der Grenze. Sie werden jedoch vom EU-Recht überlagert. Es gilt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
Entscheidend sind damit die Regelungen der Dublin-III-Verordnung der EU. Darin steht unter anderem, wie mit Menschen zu verfahren ist, die an den deutschen Grenzen ankommen und Asyl suchen. Die Verordnung regelt, wer in der EU für das jeweilige Asylverfahren zuständig ist und wie zu verfahren ist, wenn sie selbst nicht zuständig und das Rücküberstellungsverfahren an den zuständigen EU-Staat erfolgen soll. Eine Zurückweisung an der Grenze ist nicht zulässig.
Die Berufung auf eine Notlage (Art. 72 AEUV) wäre denkbar, Gründe hierfür wurden vom Innenminister nicht benannt und sind auch nicht erkennbar. Der EuGH hat bisher die Berufung auf eine Notlage mehrfach zurückgewiesen. Eine aktuelle Überforderung Deutschlands dürfte angesichts der zurückgegangenen Asylgesuche kaum begründbar sein. Neue politische Bewertungen oder eine angenommene Stimmungslage reichen nicht aus. Auch die Nicht-Befolgung von Unionsrecht durch andere EU-Staaten lässt der EuGH als Begründung nicht gelten. Die Aussichten beim EuGH dürften ziemlich gering sein.
Trotz dieser rechtlichen Situation hat der Innenminister Alexander Dobrindt mit Weisung vom 07.05.2025 an den Präsidenten der Bundespolizei eine mündliche Weisung vom 13.09.2015 zurückgenommen und unklar weiter formuliert, dass die Anwendung der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG dazu führt, dass Schutzsuchende bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann. Erkennbare vulnerable Personen können weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergleitet werden, sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der Nichtreineise.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 18 AsylG anwendbar wäre, besteht kein Ermessen der Bundespolizei. Es handelt sich um eine zwingende Norm, so dass der Ausländer in diesen Fällen zurückzuweisen ist. Die Anweisung wäre auch in diesem Fall rechtswidrig.
Unklar ist, wie die Fiktion der Nichteinreise praktisch umgesetzt werden könnte. Beim Überschreiten der Grenzübergangsstelle gilt die Nichteinreisefiktion nur, wenn und solange die Grenzkontrolle noch stattfindet oder der Aufenthalt zur Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung von Zurückweisungsmaßnahmen erforderlich ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Mit der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung entfällt die Nichteinreisefiktion.
3. Rechtswidriges Verwaltungshandeln?
Gemäß § 57 BPolG hat der Innenminister die Fachaufsicht über die Bundespolizei und ist damit weisungsbefugt.
Die Regierung ist Teil der Exekutive und damit an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Rechtsstaatsgebot gehört zu den elementaren Grundsätzen unserer Verfassung und ist unabänderlich (Art. 79 Abs. 3 GG). Für die Verwaltung ergibt sich daraus konkret ein Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. Der Vorrang des Gesetzes besagt, dass der in der Form des Gesetzes geäußerte Staatswille jeder anderen staatlichen Willensäußerung – ausgenommen die Verfassung – vorgeht. Er bestimmt, dass die Verwaltung das Gesetz anwenden muss (Anwendungsgebot), nicht vom Gesetz abweichen darf (Abweichungsverbot). und nicht gegen das Gesetz verstoßen darf.
Ein rechtswidriges Verwaltungshandeln verstößt gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage und die, gegen den eindeutigen Wortlaut des § 18 AsylG verstoßende Weisung kann nicht von einer unklaren Rechtslage ausgegangen werden. Damit verstößt die Weisung des Bundesinnenministers gegen das Rechtstaatsgebot des Grundgesetzes.
Die ASJ der SPD BW fordert dazu auf, derartige Weisungen zu unterlassen, den Rechtsstaat zu achten und zu stärken sowie aktiv am Erhalt der europäischen Idee mitzuarbeiten.